Meldung des Todesfalls: Sachwalterschaft

Falls die Verstorbene/der Verstorbene besachwaltert war, ist die Sachwalterin/der Sachwalter dazu verpflichtet, das Bezirksgericht am bisherigen Wohnort der verstorbenen Person zu informieren und einen Abschlussbericht zu übermitteln. Dem Abschlussbericht kann auch ein abschließender Antrag auf Entschädigung und Aufwandsersatz beigefügt werden.

HINWEIS
In der Regel endet eine Sachwalterschaft mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Sachwalterin/der Sachwalter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.

Wenn die Sachwalterin/der Sachwalter keine Kenntnis über den Tod der von ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) über den Todesfall informiert.

Die Sachwalterin/der Sachwalter sollte außerdem Personen oder Institutionen (darunter fallen z.B. auch Behörden oder privatrechtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner), mit denen sie/er im Rahmen der Sachwalterschaft regelmäßig Kontakt hatte, über den Todesfall verständigen.

TIPP
Weitere Informationen zum Thema Sachwalterschaft finden sich auf HELP.gv.at.
Stand: 04.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Österreichische Notariatskammer
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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