Meldung des Todesfalls: Pensionsversicherungsträger

Allgemeine Informationen

Wenn die Verstorbene/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.

Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher nur dann praktisch notwendig, wenn die Personenstandsbehörde keine Meldung durchführt.

TIPP
Damit die Meldepflicht im Einzelfall eingehalten wird, empfiehlt es sich bei der zuständigen Personenstandsbehörde nachzufragen, ob eine Meldung an den Sozialversicherungsträger durchgeführt wird.

Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die noch für den laufenden Kalendermonat zustehende Pension (abhängig vom genauen Todesdatum) wird abgerechnet.

ACHTUNG
Zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen wie z.B. der widerrechtliche Weiterbezug der Pension der/des Verstorbenen sind an den Pensionsversicherungsträger zurückzuzahlen.
TIPP
Ehepartnerinnen/Ehepartner von verstorbenen Pensionsbeziehern/verstorbenen Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension beantragen.
Der Krankenversicherungsschutz von Witwen und Waisen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Pensionsbezug verbunden. Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, realtiv rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse oder einem anderen Versicherungsträger).

Fristen

Wenn es nicht durch die Personenstandsbehörde erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.

Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.

Zuständige Stelle

Der Pensionsversicherungsträger der Verstorbenen/des Verstorbenen

Verfahrensablauf

Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch die zuständige Personenstandsbehörde durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.

Die Meldung des Todesfalles kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.

Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).

TIPP
Weitere Informationen zur genauen Vorgehensweise bzw. Kontaktadressen finden Sie auf den Seiten der österreichischen Sozialversicherung.

Erforderliche Unterlagen

Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)

Kosten

Bei der Meldung des Todesfalles fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Stand: 13.03.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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