Familienhospizkarenz-Härteausgleich
Personen, die zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nehmen, können bei daraus entstehender finanzieller Notlage (Haushaltseinkommen unterschreitet den Grenzwert) während des Karenzierungszeitraums einen monatlichen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten.
Mit dem Zuschuss soll erreicht werden, dass im Einzelfall das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen auf 700 Euro monatlich pro Person angehoben wird. Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist jedenfalls mit der Höhe des durch die Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.
Weitere
Informationen zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie beim
Familienservice unter der Telefonnummer 0800/240 262 (kostenlos aus ganz Österreich). Telefonische Beratung und kurzfristige Auskünfte über die voraussichtliche Höhe eines Zuschusses bekommen Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine Karenzierung unter vollständigem Entfall der Bezüge handeln. Die Antragstellerin/der Antragsteller darf über kein weiteres unselbstständiges Einkommen verfügen. Weiters muss das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch den Entfall der Bezüge unter 700 Euro monatlich pro Person liegen.
Das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen erhält man durch Division des Haushaltsnettoeinkommens durch den Haushaltsfaktor. Das Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe der Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt (inklusive Transferleistungen, jedoch ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld). Der Haushaltsfaktor ergibt sich aus der Anzahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Personen.
TIPP
Zur Berechnung der Obergrenze für das Haushaltsnettoeinkommen in Ihrem konkreten Fall nutzen Sie diesen Online-Rechner. Telefonische Auskünfte bekommen Sie bei der zuständigen Stelle.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Abteilung II/4, Familienhospizkarenz-Härteausgleich, Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien
HINWEIS
Individuelle Beratung und Auskünfte über die voraussichtliche Höhe eines Zuschusses erhalten Sie telefonisch.
Verfahrensablauf
Bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber oder dem Arbeitsmarktservice (AMS) treffen.
Leistungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds müssen Sie beantragen. Ein Antragsformular erhalten Sie am Ende dieser Seite, beim Arbeitsmarktservice oder eventuell auch bei Ihrer Dienstgeberin/Ihrem Dienstgeber.
HINWEIS
Wesentlich für den weiteren Ablauf ist, dass die Dienstgeberin/der Dienstgeber oder das AMS auf dem Antragsformular bestätigt, kein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen einzuleiten. Andernfalls müsste für die Entscheidung über die Zuschussgewährung der Ausgang eines solchen Verfahrens abgewartet werden.
Üblicherweise erfolgt die Entscheidung über die Höhe des Zuschusses innerhalb von zwei bis drei Werktagen, sofern alle erforderlichen Unterlagen (Einkommensbelege aller Personen im gemeinsamen Haushalt) vorgelegt wurden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise des monatlichen Einkommens: z.B. durch Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Pensionsbescheid, Mindestsicherungsbescheid, Pachtvertrag etc.
Die erforderlichen Unterlagen können Sie auch als Kopien einreichen.
Kosten
Die Beantragung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs ist kostenlos.
Rechtsgrundlagen
Familienhospizkarenz-Härteausgleich – Antrag
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend