Ehefähigkeitszeugnis

Allgemeine Informationen

Bei einer Eheschließung im Ausland kann die dort zuständige für Eheschließungen zuständige Behörde von Ihnen ein Ehefähigkeitszeugnis verlangen. Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird Ihnen von Ihrem zuständigen Standesamt in Österreich bescheinigt, dass der Schließung einer Ehe keine Hindernisse im Weg stehen.

HINWEIS

Durch Abkommen mit Deutschland, Italien und der Schweiz kann das ausländische Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt von dem für Sie zuständigen Standesamt in Österreich einholen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.

TIPP

Kontaktieren Sie in jedem Fall vor der geplanten Eheschließung Ihr zuständiges Standesamt in Österreich, beispielsweise um die Namensführung in der Ehe zu klären.

Voraussetzungen

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen.

Fristen

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sollte frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin beantragt werden, da es nur maximal sechs Monate gültig ist.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt der Verlobten/des Verlobten örtlich zuständig ist:

Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. Hatten Sie nie einen Wohnsitz in Österreich, kontaktieren Sie bitte die Abteilung Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt MA 35, Fachbereich Personenstand – Zentrale Agenden/Namensänderungen.

Verfahrensablauf

Sie müssen beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Wie bei einer Anmeldung zur Eheschließung müssen Sie persönlich erscheinen.

Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ermittelt in einer mündlichen Befragung und anhand der vorzulegenden Urkunden und Nachweise

Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit angefertigt. Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens wird Ihnen von der Standesbeamtin/vom Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

HINWEIS

Besitzen beide Verlobten die österreichische Staatsbürgerschaft, können Sie sich auch ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis ausstellen lassen.

ACHTUNG
Je nachdem, in welchem ausländischen Staat Sie heiraten möchten, werden eventuell zusätzlich Dokumente Ihrer Partnerin/Ihres Partners benötigt. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig sowohl bei Ihrer zuständigen Behörde in Österreich als auch bei der ausländischen Behörde desjenigen Staates, in dem Sie heiraten wollen.

Wenn Sie bereits verheiratet/verpartnert waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen und/oder Partnerschaftsurkunde/n aller früher begründeten eingetragenen Partnerschaften
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe
    (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
  • Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
  • Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich

  • bei 16- bis 18-Jährigen:
    • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts
      (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
    • Zustimmung der Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters: deren/dessen Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

Wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind, benötigen Sie zusätzlich das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit".

Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses konkret benötigt werden, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Heimatlandes.

Kosten

  • Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Eventuell Nachvergebührung von Unterlagen:
    • 3,90 Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen
      (z.B. Scheidungsurkunden, Übersetzungen)
    • 7,20 Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden
      (z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde)
    • 14,30 Euro pro Bestätigung
      (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung)
  • Ehefähigkeitszeugnis: 7,60 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Rechtsgrundlagen

Stand: 21.02.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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